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Schiedsamt Hasseldieksdamm-Mettenhof

Anschrift:

Kontakt:

Rechtsamt der Landeshauptstadt Kiel, Frau Stampfl

Tel.: 0431 / 901 27 26

E-Mail: nicole.stampfl(at)kiel.de

Fax geschäftlich: 0431-282939

Sprechzeiten:

Täglich 9.00 bis 12.00 Uhr, außer Mittwoch

Ansprechpartner*in:

Schiedsmann: Hardy Bickel

Kronshagener Weg 65

24116 Kiel

Tel.: 0171-5469538

E-Mail: hardy.bickel(at)schiedsmann.de

Vertretung: Birgit Kloppenburg

Am Moorwiesegraben 15, 24113 Kiel

Tel.: 0170-3010277

E-Mail: Birgit.Kloppenburg(at)schiedsfrau.de

Angebote

Freiherr Heinrich Friedrich Karl vom und Zum Stein - Staatsminister und Verwaltungsreformer in Preußen – entwickelte nach dem „Frieden von Tilsit“ in den Jahren 1807/8 Die Grundlagen einer neuen politischen und sozialen Ordnung im Königreich Preußen. Diese Reform wurde im Jahr 1851 in das Preußische Strafgesetzbuch aufgenommen. Das Gesetz schrieb vor, dass vor Beginn Eines Strafverfahrens wegen Beleidigung oder leichter Körperverletzung die Beteiligten vor einem Schiedsmann zu erscheinen haben.

Das Land Schleswig-Holstein übernahm die preußische Schiedsmannordnung von 1879 und entwickelte im Verlauf der Jahre ein einheitliches Nachbarrecht für Schleswig- Holstein. Aus dieser Gesetzgebung heraus begründen sich auch die Schiedsämter der Landeshauptstadt Kiel. Die Schiedsperson (Bürgerinnen/Bürger) wird in Kiel durch die Ratsversammlung gewählt und nach der Wahl durch die Direktorin bzw. den Direktor des zuständigen Amtsgerichts vereidigt.

Die Schiedsperson (Schiedsfrau oder Schiedsmann) ist siegelführend. Sie bekleidet also ein öffentliches Amt und untersteht der Fachaufsicht des zuständigen Amtsgerichtes. Dieses Amt ist ein Ehrenamt, es entlastet die Landesjustiz und trägt dazu bei, die früher vor dem Amtsgericht ausgetragenen Streitigkeiten durch vorgerichtliche Konfliktlösung und Streitschlichtung kostengünstig beizulegen. Die Schiedsfrauen und Schiedsmänner sind Mediatoren (Mittler), sie sind daher Streitschlichter und keine Richter.

Merke: Eine Klage bei Gericht ist erst dann zulässig, wenn eine Bescheinigung über einen erfolglosen außergerichtlichen Schlichtungsversuch beigefügt wird.

Nähere Informationen finden Sie unter http://www.schiedsamt-kiel.de

start/schiedsamt_hasseldieksdamm-mettenhof.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/05 09:47 von sbmettenhof