Oberbürgermeister Ulf Kämpfer und Gesundheitsdezernent Gerwin Stöcken hatten sich mit der Bitte um Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Erlass „Über ergänzende Maßnahmen bei Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner" vom 19. März 2021 an das Gesundheitsministerium des Landes gewandt mit dem Ziel, den Einzelhandel in Kiel auch nach Ostern wie bisher geöffnet halten zu können.

„Seit vielen Wochen pendelt die 7-Tage-Inzidenz in Kiel zwischen 30 und 65. Es gibt kaum eine Gro0stadt in Deutschland mit ähnlich konstant niedrigen Zahlen. Die Osterfeiertage und die Osterferien können zu einer zusätzlichen Dämpfung des Infektionsgeschehens führen", begründet Gesundheitsdezernent Gerwin Stöcken das Ansinnen. „Hinzu kommt, dass in Kiel flächendeckend sehr viele kostenlose Testmöglichkeiten eingerichtet wurden, die auch intensiv in Anspruch genommen werden."

Oberbürgermeister Ulf Kämpfer gab zu bedenken, dass die Umstellung auf „Click & Meet" von Teilen des Einzelhandels unweigerlich dazu führen würde, dass sich viele Familien in der schul- und oft arbeitsfreien Osterferienzeit in andere Kreise zum Einkaufen und zur Freizeitgestaltung begeben würden und damit genau die kommunenüberschreitende Mobilität ausgelöst wird, die aus Infektionsschutzgründen verhindert beziehungsweise minimiert werden soll. „Auf das Infektionsgeschehen in Kiel und Umland hätte eine Umstellung des Kieler Einzelhandels auf ‚Click & Meet' also ausschließlich die Verlagerung von Kundschaft in die Umlandgemeinden zur Folge, nicht aber eine Absenkung des Infektionsrisikos", sagt er. Ohnehin gebe es keinerlei Hinweise darauf, dass die bis zum letzten Wochenende gestiegenen (und seitdem auf eine Inzidenz von 57 gesunkenen) Infektionen mit den Lockerungen im Einzelhandel zu tun haben.

Die Landeshauptstadt Kiel hatte deshalb beantragt, die Umsetzung des Erlasses vom 19. März 2021 für die Landeshauptstadt Kiel für die 14. Kalenderwoche aussetzen zu dürfen. Dieser Antrag wurde vom Gesundheitsministerium Schleswig-Holsteins abgelehnt.

Die Landeshauptstadt Kiel ist deshalb verpflichtet, die folgende Allgemeinverfügung ab dem 5. April 2021 bis einschließlich 11. April 2021 zu erlassen. Verlängerungen sind möglich.

1. Für Verkaufsstellen des Einzelhandels werden ergänzend zu § 8 Absatz 1 der Corona- Bekämpfungsverordnung (Corona-BekämpfVO) folgende Regelungen getroffen:

a) Kundinnen und Kunden dürfen Verkaufsstellen des Einzelhandels nur nach vorheriger Terminreservierung betreten. Die Betreiberinnen und Betreiber haben dies vor dem Einlass in geeigneter Weise zu kontrollieren und sie haben die Kontaktdaten der Kundinnen und Kunden nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 der Corona-BekämpfVO zu erheben. Die Betreiberinnen und Betreiber der Verkaufsstellen haben durch geeignete Maßnahmen sicher zu stellen, dass wartende Kundinnen und Kunden vor den Geschäften die Abstandsregelung einhalten. Die Regelungen nach Satz 1 bis 3 gelten nicht für Lebens- und Futtermittelangebote, Wochenmärkte, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Poststellen, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Zeitungsverkauf, Tierbedarfsmärkte, Blumenläden, Gärtnereien, Gartenbaucenter, Baumärkte, Buchläden sowie Lebensmittelausgabestellen (Tafeln).

b) Die Betreiberinnen und Betreiber von Einkaufszentren und Outlet-Centern nach § 8 Absatz 3 Corona-BekämpfVO mit jeweils mehr als zehn Geschäftslokalen haben hinsichtlich der Verkehrsflächen außerhalb von Verkaufsstellen des Einzelhandels in Abstimmung mit diesen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass wartende Kundinnen und Kunden vor den Geschäften die Abstandsregelung einhalten können. Es sind geeignete Maßnahmen zur richtungsweisen Trennung der Besucherströme zu treffen.

2. Ergänzend zu § 10 Absatz 3 Corona-BekämpfVO gilt:

Innenbereiche von Freizeit- und Kultureinrichtungen nach § 10 Absatz 3 Satz 1 der Corona- Bekämpfungsverordnung dürfen nur nach vorheriger Terminreservierung betreten werden. Die Betreiberinnen und Betreiber haben dies vor dem Einlass in geeigneter Weise zu kontrollieren.

Bei der Terminreservierung genügt es, wenn die Reservierung unmittelbar vor Betreten des Geschäfts oder der Einrichtung erfolgt.

Die Allgemeinverfügung wird am Donnerstag, 1. April, unter www.kiel.de/bekanntmachungen eingestellt.

Verantwortlich für diesen Pressetext:

Landeshauptstadt Kiel, Pressereferat;

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