Die ab Montag, 22. November, gültige Corona-Landesverordnung hat auch Auswirkungen auf das Schwimmvergnügen. So dürfen die städtischen Schwimmhallen nur noch mit 2G-Nachweis (Geimpft oder Genesen) und nach Vorlage eines Lichtbildausweises genutzt werden.

Minderjährige Schüler*innen müssen den Schulnachweis vorlegen (3G-Regelung), ab dem 16. Lebensjahr zusätzlich einen Lichtbildausweis. Kinder sind bis zur Einschulung von dieser Regelung ausgenommen.

Im gesamten Gebäude besteht Maskenpflicht, ausgenommen sind lediglich die Bereiche in den Duschen sowie an den Becken und in den Saunakabinen.

Ein Verstoß gegen die Regelung kann zum Schwimmhallenverweis führen.

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