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  Kostenloses Testangebot für alle entfällt – 3-G in Gastronomie wird stärker kontrolliert

Die Sieben-Tage-Inzidenz in Kiel liegt heute (7.Oktober) bei 38,1 und ist damit erneut gesunken im Vergleich zur Vorwoche (44,6). Die bundesweite Inzidenz liegt derzeit bei 62,6 und die Inzidenz in Schleswig-Holstein liegt bei 27,8. Auch im Bund und im Land sinken die Inzidenzen im Vergleich zur Vorwoche.

Die Zahl der seit dem 10. März 2020 infizierten Personen ist auf 7239 gestiegen. 6971 Kieler*innen sind bereits wieder genesen. Zurzeit sind 155 Patient*innen infiziert.

Leider gibt es einen weiteren Todesfall zu beklagen. Verstorben ist am 4. Oktober eine 75-jährige Patientin mit einer COVID-19-Erkrankung. Über ihren Impfstatus hat das Gesundheitsamt keine Erkenntnisse. Damit ist die Zahl der Verstorbenen mit einer COVID-19-Erkrankung seit März 2020 auf 113 Kieler*innen gestiegen.

Die sinkenden Coronazahlen in Kiel sind für Gesundheitsdezernent Gerwin Stöcken kein Grund zur Entwarnung. Die Hygienerichtlinien und die Maskenempfehlung überall dort, wo ein Abstand von 1,50 Meter zu anderen Personen nicht einzuhalten ist, gilt es weiter zu beachten. „Bei den wieder möglich gewordenen großen Veranstaltungen ist niemand verpflichtet, sich in Pulks mit weniger als 1,50 Meter Abstand aufzuhalten", sagt der Gesundheitsdezernent und fügt hinzu: „Menschenansammlungen zu meiden hilft auch beispielsweise Grippeviren aus dem Weg zu gehen."

Informationen zum Testen und zu Testzentren

Das vom Bund finanzierte Testangebot, wonach sich jede*r mindestens einmal pro Woche kostenlos testen lassen kann, gibt es ab Montag, 11. Oktober, nicht mehr. Die Preise für Testungen bestimmen dann die Anbieter selbst. Anspruch auf kostenlose Tests hat nach wie vor folgender Personenkreis:

  • 1.Personen, die zum Zeitpunkt der Testung noch keine zwölf Jahre alt sind oder erst in den letzten drei Monaten vor der Testung zwölf Jahre alt geworden sind,
  • 2.bis zum 31. Dezember 2021: Personen, die zum Zeitpunkt der Testung minderjährig (also unter 18 Jahre alt) sind. Auch zum Zeitpunkt der Testung Schwangere haben bis 31. Dezember Anspruch auf einen kostenlosen Test. Das Gleiche gilt für Studierende aus dem Ausland, die sich für ein Studium in Deutschland aufhalten und mit in Deutschland nicht anerkannten Impfstoffen geimpft wurden.
  • 3.Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation zum Zeitpunkt der Testung nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können. Das gilt insbesondere bei einer Schwangerschaft im ersten Schwangerschaftsdrittel.
  • 4.Personen, die zum Zeitpunkt der Testung an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus teilnehmen oder in den letzten drei Monaten vor der Testung an solchen Studien teilgenommen haben,
  • 5.Personen, die sich zum Zeitpunkt der Testung aufgrund einer nachgewiesenen Coronavirus-Infektion in Absonderung befinden und die Testung zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist.


3-G-Regelungen für geschlossene Räume der Gastronomie

Die aktuelle Coronaverordnung des Landes Schleswig-Holstein sieht für Gastronom*innen ein Bußgeld vor, wenn sie in geschlossenen Räumen Personen bewirten, die nicht geimpft, genesen oder getestet sind. Das Bußgeld kann in einem solchen Fall zwischen 1.000 und 3.000 Euro betragen.

Auch ein Unterlassen der Prüfung kann ein Bußgeld zwischen 1.000 und 3.000 Euro nach sich ziehen. Wer als Gast falsche Angaben macht, muss mit 1.000 Euro Bußgeld rechnen. Der Kommunale Ordnungsdienst wird in den kommenden Wochen stärker die Einhaltung der Coronaverordnung in geschlossenen Räumen der Gastronomie kontrollieren.

Verantwortlich für diesen Pressetext:

Landeshauptstadt Kiel, Pressereferat;

Pressesprecherin Kerstin Graupner

Redaktion dieser Meldung: Kerstin Graupner,

Telefon (0431) 901-1007;
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Pressemeldungen der Stadt stehen online unter www.kiel.de/presse
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